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AGB LUX FIGURA Fotografie und Fotodesign, Inhaberin Katharina Michalke


Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)


$1 Allgemeines

1. Die nachfolgenden AGB gelten für alle vom Fotografen durchgeführten Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen.
Sie gelten als vereinbart, wenn ihnen nicht umgehend widersprochen wird.
2. "Lichtbilder" i.S. dieser AGB sind alle vom Fotografen hergestellten Produkte,  gleich in
welcher technischen Form oder Medium sie erstellt wurden oder vorliegen. (Negative, Dia-
Positive, Papierbilder, Still-Videos, elektronische Stehbilder in digitalisierter Form, Videos
usw.)


$2 Urheberrecht
1. Der Kunde erwirbt grundsätzlich nur ein einfaches Nutzungsrecht zur einmaligen Verwendung.
2. Ausschließliche Nutzungsrechte, medienbezogene oder räumliche Exklusivrechte oder Sperrfristen müssen gesondert vereinbart werden und bedingen einen Aufschlag von mindestens 100% auf das jeweilige Grundhonorar.

3. Der Fotograf ist berechtigt sämtliches Bildmaterial in bearbeiteter oder unbearbeiteter Form zu Werbezwecken für seinen Betrieb uneingeschränkt zu nutzen und zu veröffentlichen.
3. Mit der Lieferung wird lediglich das Nutzungsrecht übertragen für die einmalige Nutzung des Bildmaterials zu dem vom Kunden angegebenen Zweck und in der Publikation und in dem Medium oder Datenträger, welche/-s/-n der Kunde angegeben hat oder welche/-s/-r sich aus den Umständen der Auftragserteilung ergibt. Im Zweifelsfall ist maßgeblich das Objekt (Zeitung, Zeitschrift usw.), für das das Bildmaterial ausweislich des Lieferscheins oder der Versandadresse zur Verfügung gestellt worden ist.
4. Jede über Ziffer 3. hinausgehende Nutzung, Verwertung, Vervielfältigung, Verbreitung oder Veröffentlichung ist honorarpflichtig und bedarf der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung des Fotografen. Das gilt insbesondere für:
- eine Zweitverwertung oder Zweitveröffentlichung, insbesondere in Sammelbänden, produktbegleitenden Prospekten, bei Werbemaßnahmen oder bei sonstigen Nachdrucken,
- jegliche Bearbeitung, Änderung oder Umgestaltung des Bildmaterials,
- die Digitalisierung, Speicherung oder Duplizierung des Bildmaterials auf Datenträgern aller Art (z.B. magnetische, optische, magnetooptische oder elektronische Trägermedien wie CD-ROM, CDi, Disketten, Festplatten, Arbeitsspeicher, Mikrofilm etc.), soweit dieses nicht nur der technischen Verarbeitung des Bildmaterials gem. Ziff.III 3. AGB dient,
- jegliche Vervielfältigung oder Nutzung der Bilddaten auf CD-ROM, CDi, Disketten oder ähnlichen Datenträgern,
- jegliche Aufnahme oder Wiedergabe der Bilddaten im Internet oder in Online- Datenbanken oder in anderen elektronischen Archiven (auch soweit es sich um interne elektronische Archive des Kunden handelt),
- die Weitergabe des digitalisierten Bildmaterials im Wege der Datenfernübertragung oder auf Datenträgern, die zur öffentlichen Wiedergabe auf Bildschirmen oder zur Herstellung von Hardcopies geeignet sind.
5. Veränderungen des Bildmaterials durch Foto-Composing, Montage oder durch elektronische Hilfsmittel zur Erstellung eines neuen urheberrechtlich geschützten Werkes sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Fotografen und nur bei Kennzeichnung mit [M] gestattet. Auch darf das Bildmaterial nicht abgezeichnet, nachgestellt fotografiert oder anderweitig als Motiv benutzt werden.
6. Der Kunde ist nicht berechtigt, die ihm eingeräumten Nutzungsrechte ganz oder teilweise auf Dritte, auch nicht auf andere Konzern- oder Tochterunternehmen, zu übertragen.

7. Der Besteller eines Bildes i.S. vom $ 60 UrhG hat kein Recht, das Lichtbild zu vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nicht die entsprechenden Nutzungsrechte übertragen worden sind. $ 60 UrhG wird ausdrücklich abgedungen.

8. Jegliche Nutzung, Wiedergabe oder Weitergabe des Bildmaterials kann nach separater Vereinbarung unter der Voraussetzung der Anbringung des vom Fotografen vorgegebenen Urhebervermerks durch den Fotografen gestattet werden.


$3 Vergütung, Eigentumsvorbehalt
1. Für die Herstellung der Lichtbilder wird ein Honorar als Stundensatz, Tagessatz oder
vereinbarte Pauschale zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer berechnet

2. Der Auftraggeber hat dem Fotografen nach Erbringung der Fotografierarbeiten mindestens 50 % des Auftragsvolumens in Bar zu vergüten
3. Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zahlbar.
4. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben die gelieferten Lichtbilder Eigentum des Fotografen.
5. Hat der Auftraggeber dem Fotografen keine ausdrücklichen Weisungen hinsichtlich der Gestaltung der Lichtbilder gegeben, so sind Reklamationen hinsichtlich der Bildauffassung, sowie der künstlerisch-technischen Gestaltung ausgeschlossen. Sofern nichts anderes mit dem Fotografen vereinbart worden ist werden durch den Fotografen Farbausdrucke der durch den Kunden zuvor ausgewählten Lichtbilder in vereinbarter Stückzahl angefertigt.
Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Aufnahmeproduktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Der Fotograf behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.

$4 Haftung
1. Der Fotograf verpflichtet sich den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen und
ihm überlassene Aufnahmeobjekte, Vorlagen, Filme, Displays und Layouts
sorgfältig zu behandeln. Er haftet für entstandene Schäden nur bei Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit.

2. Der Fotograf verpflichtet sich, aufgenommene Bilddateien sorgfältig aufzubewahren.
Er ist berechtigt, falls nichts anderes vereinbart, fremde und eigene Bilddateien nach 2 Jahren zu vernichten. Für Beschädigung und Vernichtung der Bilddateien haftet er nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
3. Der Fotograf verpflichtet sich, seine Erfüllungsgehilfen sorgfältig auszusuchen
und anzuleiten. Darüber hinaus haftet er für seine Erfüllungsgehilfen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
4. Der Fotograf haftet für die Lichtbeständigkeit und Dauerhaftigkeit der Lichtbilder nur
im Rahmen der Garantieleistungen des Herstellers des Fotomaterials. Er haftet nicht für
Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung der Lichtbilder durch den Besteller entstehen.
Für eigenes Verschulden haftet der Fotograf nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
5. Der Fotograf ist berechtigt, Fremdlabors zu beauftragen. Er haftet nur für eigenes
Verschulden und nur für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten. Falls ein Schaden
durch das Fremdlabor verursacht wurde, tritt er seine Schadensersatzansprüche gegen
das Fremdlabor an den Auftraggeber ab.
6. Retuschen und Kaschierarbeiten erfolgen ausschließlich nach gesonderter Vereinbarung und auf Gefahr des Auftraggebers, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
Für eigenes Verschulden haftet der Fotograf bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
7. Die Versendung von Filmen, Lichtbildern und Vorlagen erfolgt auf Kosten und Gefahr des
Auftraggebers, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

8. Beanstandungen offensichtlicher Mängel sind innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt der Lichtbilder schriftlich durch den Auftraggeber geltend zu machen. Für die Wahrung der Frist gilt der Eingang der Rüge beim Fotografen.


$5 Nebenpflichten
1. Der Auftraggeber versichert, dass er dem Fotografen an allen dem Fotografen übergebenen Vorlagen
das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht sowie bei Personenbildnissen die Einwilligung
der abgebildeten Personen zur Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verbreitung besitzt.
Ersatzansprüche Dritter, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen, trägt der Auftraggeber.
2. Der Auftraggeber verpflichtet sich die Aufnahmeobjekte rechtzeitig zur Verfügung zu
stellen und unverzüglich nach der Aufnahme wieder abzuholen. Holt der Auftraggeber nach
Aufforderung die Aufnahmeobjekte nicht spätestens nach zwei Werktagen ab, ist der
Fotograf berechtigt, gegebenenfalls Lagerkosten zu berechnen oder bei Blockierung
seiner Studioräume die Gegenstände auf Kosten des Auftraggebers auszulagern. Trans-
port- und Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
3. Der Fotograf verpflichtet sich, die Aufnahmegegenstände sorgfältig zu behandeln. Er haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.


$6 Leistungsstörungen, Ausfallhonorar
1. Überlässt der Fotograf dem Auftraggeber mehrere Lichtbilder zur Auswahl, hat der
Auftraggeber die nicht ausgewählten Lichtbilder innerhalb einer Woche nach Zugang, wenn
keine längere Frist vereinbart wurde, auf eigene Kosten und Gefahr zurückzusenden. Für
verlorene oder beschädigte Lichtbilder kann der Fotograf, sofern er den Verlust oder
die Beschädigung nicht zu vertreten hat, Bezahlung verlangen.
2. Überlässt der Fotograf dem Auftraggeber Fotografien aus seinem Archiv, die nicht
für den Auftraggeber angefertigt wurden, so hat der Auftraggeber die verwendeten
Fotografien innerhalb eines Monats nach Eingang beim Auftraggeber, sofern keine
längere Frist vereinbart wurde, zurückzusenden.
Schickt der Auftraggeber diese Fotografien trotz zweimaliger Aufforderung nicht zurück,
kann der Fotograf eine Blockierungsgebühr von 1,- € pro Tag und Lichtbild verlangen. Bei Verlust oder Beschädigung der Photographien kann der Fotograf, sofern er den Verlust oder die Beschädigung nicht zu vertreten hat, Schadensersatz verlangen.
3. Wird die für die Durchführung des Auftrages vorgesehene Zeit aus Gründen, die der
Fotograf nicht zu vertreten hat wesentlich überschritten, so erhöht sich das Honorar des
Fotografen, sofern ein Pauschalpreis vereinbart war, entsprechend. Ist ein Zeithonorar
vereinbart, erhält der Fotograf auch für die Wartezeit den vereinbarten Stunden- oder
Tagessatz, sofern der Auftraggeber nicht nachweist, daß dem Fotografen kein Schaden
entstanden ist. Bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Auftraggebers kann der Fotograf auch Schadensersatzansprüche geltend machen.
4. Liefertermine für Lichtbilder sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich vom
Fotografen bestätigt worden sind. Der Fotograf haftet für Fristüberschreitungen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.


$7 Datenschutz
Zum Geschäftsverkehr erforderliche personenbezogene Daten des Auftraggebers können
gespeichert werden. Der Fotograf verpflichtet sich alle ihm im Rahmen des Auftrages
bekannt gewordenen Informationen vertraulich zu behandeln.


$8 Schlussbestimmungen
1. Erfüllungsort für alle Vertragsparteien für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Fotografen.
2. Sind beide Vertragsparteien Vollkaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen, so ist der Geschäftssitz des Fotografen als Gerichtsstand vereinbart.

     
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